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   VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944   

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https://dejure.org/2015,25983
VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944 (https://dejure.org/2015,25983)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944 (https://dejure.org/2015,25983)
VG Ansbach, Entscheidung vom 21. September 2015 - AN 9 K 15.30944 (https://dejure.org/2015,25983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung bei Untätigkeitsklage und Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Asylbewerber, Kostentragungspflicht, Erledigungserklärung, Untätigkeitsklage, Nichtentscheidung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Regensburg, 06.07.2015 - RN 1 K 15.31185

    Bei einer Untätigkeitsklage, § 75 VwGO, ist die angemessene Frist zur Bearbeitung

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
    Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch dem Bevollmächtigten der Klägerin, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war (zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).
  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
    Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht ein, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerin dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 8 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 18.9.2001 - Vf. 51-VI-99 - juris).
  • VerfGH Bayern, 18.09.2001 - 51-VI-99
    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
    Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht ein, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerin dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 8 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 18.9.2001 - Vf. 51-VI-99 - juris).
  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 10 C 13.878

    Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife; Untätigkeitsklage

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
    Abgesehen davon, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unvollständig war und damit noch keine Bewilligungsreife vorlag (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 10 C 13.878 - juris), war der Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die mit der Untätigkeitsklage beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache wegen Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.
  • VG Minden, 28.08.2014 - 1 K 1603/14

    Kostenregelung bei übereinstimmender Erledigterklärung des Verfahrens

    Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
    Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch dem Bevollmächtigten der Klägerin, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war (zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).
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