Rechtsprechung
VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,25983) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kostentragungspflicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung bei Untätigkeitsklage und Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Asylbewerber, Kostentragungspflicht, Erledigungserklärung, Untätigkeitsklage, Nichtentscheidung
- ra.de
- milo.bamf.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- VG Regensburg, 06.07.2015 - RN 1 K 15.31185
Bei einer Untätigkeitsklage, § 75 VwGO, ist die angemessene Frist zur Bearbeitung …
Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch dem Bevollmächtigten der Klägerin, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war (…zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris). - BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90
Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund - …
Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht ein, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerin dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 8 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 18.9.2001 - Vf. 51-VI-99 - juris). - VerfGH Bayern, 18.09.2001 - 51-VI-99
Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO dann nicht ein, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerin dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (…vgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - juris Rn. 8 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 18.9.2001 - Vf. 51-VI-99 - juris). - VGH Bayern, 24.03.2015 - 10 C 13.878
Prozesskostenhilfe; Bewilligungsreife; Untätigkeitsklage
Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
Abgesehen davon, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unvollständig war und damit noch keine Bewilligungsreife vorlag (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 10 C 13.878 - juris), war der Antrag nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die mit der Untätigkeitsklage beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache wegen Vorliegens eines zureichenden Grundes für die Nichtentscheidung keine hinreichende Erfolgsaussicht bot. - VG Minden, 28.08.2014 - 1 K 1603/14
Kostenregelung bei übereinstimmender Erledigterklärung des Verfahrens
Auszug aus VG Ansbach, 21.09.2015 - AN 9 K 15.30944
Die derzeitige, außerordentliche Geschäftsbelastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die auch dem Bevollmächtigten der Klägerin, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, nicht unbekannt sein kann, stellt einen nachvollziehbaren und zureichenden Grund dafür dar, dass der beantragte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht erlassen war (…zum zureichenden Grund bei Überlastung der Behörde vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 21. Aufl. 2015, § 75 RdNr. 13; vgl. ebenso VG Regensburg, B.v. 7.7.2015 - RN 1 K 15.31185 - VG Augsburg, B.v. 19.10.2013 - AU 6 K 13.30312 - VG Minden, B.v. 28.8.2014 - 1 K 1603/14.A - jeweils juris).